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TROIKA GERMANY GmbH - Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Im Folgenden wird die TROIKA GERMANY GmbH „TROIKA“ genannt und die Partei, die von TROIKA kauft oder sich zu TROIKA in einem vorvertraglichen Verhältnis einen Kauf von TROIKA betreffend befindet, „KÄUFER“. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden im Folgenden „BEDINGUNGEN“ genannt.  


1. Geltungsbereich

Diese BEDINGUNGEN sind für alle Angebote, Angebotsannahmen und Verkäufe anwendbar. Sie gelten gegenüber Kaufleuten und anderen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen; gegenüber anderen Personen gelten sie, soweit gesetzlich zulässig. Jeglichen hiervon abweichenden Bedingungen des KÄUFERS wird widersprochen; solche werden TROIKA gegenüber nur wirksam, wenn sie diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

2. Angebote, Vertragsschluss und Beschaffenheit von Waren, Weiterexport

2.1 Alle Angebote sind freibleibend und von Verfügbarkeit, rechtzeitigem Materialeingang und Deckungszusage durch die Warenkreditversicherung von TROIKA abhängig. Kataloge und sonstige Verkaufsunterlagen und -präsentationen von TROIKA – auch in elektronischer Formgelten lediglich als Aufforderung zur Angebotsabgabe.

2.2 Bestellungen des KÄUFERs gelten durch TROIKA nur als angenommen, wenn sie von TROIKA innerhalb von 30 Tagen schriftlich bestätigt oder alsbald nach Bestellungseingang ausgeführt werden, wobei dann die Rechnung als Auftragsbestätigung gilt.

2.3 Von Verkaufsangestellten oder Handelsvertretern von TROIKA abgegebene mündliche Erklärungen oder Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag oder die Auftragsbestätigung hinausgehen, gelten nur, wenn sie von TROIKA schriftlich bestätigt werden. Dies gilt nicht für Erklärungen von Personen, die zur unbeschränkten oder nach außen unbeschränkbaren Vertretung von TROIKA ermächtigt sind.

2.4 Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierungen der Ware richten sich nach dem Angebot von TROIKA, wenn es vom KÄUFER angenommen wird oder dem gültigen Katalog von TROIKA in Verbindung mit der Auftragsbestätigung von TROIKA im Falle einer Bestellung durch den KÄUFER. Angebote und Preislisten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht ohne die vorherige Zustimmung durch TROIKA zugänglich gemacht werden.

2.5 Offensichtliche oder irrtumsbedingte Fehler in Katalogen, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von TROIKA berichtigt werden, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche für den KÄUFER entstehen.

2.6 TROIKA behält sich das Recht vor, die Waren ohne Benachrichtigung des KÄUFERS zu verändern oder zu verbessern, soweit gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind und/oder soweit dadurch keine nachhaltige Verschlechterung hinsichtlich Qualität, Funktion oder Brauchbarkeit entsteht. Aufgrund solcher Änderungen entstehen dem KÄUFER keinerlei Ansprüche.

2.7 Proben und Muster gelten als annährende Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen, Gewicht und Farbe.

2.8 Unterschiedlicher Ausfall von Produkten und Waren wie z.B. Narbung bei Leder, Farbabweichungen von +/- 10 % und Passerdifferenzen bis 0,1 mm bei Drucken, unwesentliche Abweichungen von Farben und Konturenführungen je nach Art des Materials und der Beschichtung bei Gravuren gelten als vertragsgemäß.

2.9 Ein Weiterexport der gelieferten Ware bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Lieferanten. Dies gilt nicht für Weiterverkäufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten des EWR-Abkommens.

 

3. Stornierung und Warenrücknahme

Die Aufhebung eines wirksam zustande gekommenen Vertrages, ggf. verbunden mit der Rücknahme bereits gelieferter Ware bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Verkäufer und KÄUFER. Bei den für den KÄUFER speziell angefertigten oder speziell beschafften Waren ist eine Vertragsaufhebung und Rücknahme bereits gelieferter mängelfreier Waren generell ausgeschlossen.

 

4. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen, Verzug

4.1 Der Kaufpreis richtet sich nach dem Angebot von TROIKA oder im Falle keines ausdrücklichen Preisangebots nach der für den KÄUFER am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Alle in jeglichen Verkaufsunterlagen aufgeführten Preise sind freibleibend, gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungskosten sowie ab Werk (ex works, Incoterms 2000), soweit nicht schriftlich anders vereinbart.
4.2 TROIKA behält sich für den Fall, dass zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als zwei Monate liegen, das Recht vor, durch Benachrichtigung des KÄUFERS vor Auslieferung der Ware den Preis anzuheben, um Erhöhungen der Kosten für TROIKA weiter zu geben, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, wie insbesondere Wechselkurs- oder Zollsatzänderungen, oder mehr als 10%ige Erhöhungen der Material- oder Herstellungskosten.
4.3 Soweit nicht anders vereinbart, hat der KÄUFER den vollen Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Insoweit tritt Verzug ohne Mahnung ein. Werden TROIKA nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögens- oder Kreditverschlechterung schließen lassen, insbesondere Zahlungsverzug bei anderen Lieferanten, so ist TROIKA berechtigt, Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurück zu treten, wobei die Zahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen sofort fällig werden. TROIKA behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) in Rechnung zu stellen.
4.4 Zahlungen sollten nur durch Banküberweisung erfolgen. Wechsel-, Scheck- und Zahlungen in sonstiger Weise stellen keine Erfüllung der Zahlungsverpflichtung dar, solange nicht TROIKA unwiderruflich und endgültig die Verfügung über den Zahlungsbetrag erlangt hat. Diskontspesen gehen zu Lasten des KÄUFERs.
4.5 Im Falle der Vereinbarung der Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs durch den KÄUFER hat diese in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 1993, ICC-Publikation Nr. 500 zu erfolgen. Sämtliche in Zusammenhang mit dem Dokumentenakkreditiv entstehenden Kosten hat der KÄUFER zu tragen.
4.6 Befindet sich der KÄUFER mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Ferner ist TROIKA unbeschadet sonstiger Ansprüche oder Rechte nach ihrer Wahl berechtigt,: - den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und/oder weitere Lieferungen an den KÄUFER auszusetzen oder Vorauszahlung dafür zu verlangen; oder - Zinsen in gesetzlicher Höhe (Basiszinssatz plus 8%) ab Fälligkeitszeitpunkt bis zur vollständigen Begleichung der Forderung zu fordern und weitere Lieferungen an den KÄUFER auszusetzen. Der KÄUFER ist berechtigt zu beweisen, dass der Verzug keinen oder einen niedrigeren Schaden verursacht hat.
4.7 Gerät der KÄUFER in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurücknehmen. Der KÄUFER willigt schon jetzt ein, dass der Verkäufer gegebenenfalls seinen Betrieb betreten kann; um die Ware mitzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einer Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich der Verkäufer, zuvor vom Vertrag zurückzutreten. Der KÄUFER kann jedoch diese Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
4.8 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch TROIKA im Falle des Zahlungsverzugs des KÄUFERS, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche wie z.B. für ein Inkassounternehmen, vom KÄUFER zu ersetzen sind.
4.9 Der KÄUFER darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des KÄUFERs sind ausgeschlossen soweit diese auf einem anderen Vertragsverhältnis, insbesondere einem anderen Kaufvertrag beruhen oder wenn sie nicht auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen beruhen oder ein grobes Verschulden auf Seiten TROIKAs zurückgehen. Bei im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügigen Mängeln ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung ausgeschlossen.
 

5. Warenlieferung

5.1 Die Warenlieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk (ex works, Incoterms 2010) Hauptsitz TROIKA.

5.2 Im Falle der Lieferung von Massengütern ist TROIKA berechtigt, 3% mehr oder weniger ohne Kaufpreisangleichung als vertragsgerecht zu liefern.

5.3 Sind Waren durch TROIKA herzustellen oder in sonstiger Weise zu ver- oder bearbeiten oder für Waren, die nicht im jeweils gültigen Katalog von TROIKA enthalten sind, gelten Mehr- oder Minderlieferung bis zu 15% als vertragsgemäß, wobei eine entsprechende Anpassung des Kaufpreises erfolgt.

5.4 Teillieferungen, zu denen TROIKA grundsätzlich ohne Mitteilung an den KÄUFER berechtigt ist, sind als Lieferungen für sich zu betrachten, die auch separat in Rechnung gestellt werden können.

5.5 Sofern nicht eine schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage eines Verkaufsangestellten von TROIKA oder eine mündliche Zusage von Personen, die zur unbeschränkten oder nach außen unbeschränkbaren Vertretung von TROIKA ermächtigt sind, vorliegt, gelten Liefertermine und -fristen lediglich als ungefähr vereinbart, stellen kein Lieferversprechen dar und gelten als eingehalten, solange keine Abweichungen von mehr als 14 Tagen auftreten.

5.6 Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Vertrags – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler oder internationaler Behörden sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die TROIKA nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von TROIKA oder deren Unterlieferanten eintreten. Die Regelungen bezüglich solcher besonderen Umstände gelten für den KÄUFER entsprechend. Wird infolge solcher Umstände die Durchführung des Vertrags für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie nach einer Ankündigungsfrist von mindestens einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

5.7 Werden Waren durch einen Frachtführer in irgendeiner Weise beschädigt übergeben oder fehlen Waren, so hat der KÄUFER sofort eine entsprechende schriftliche Bestätigung von diesem zu verlangen. Bestätigungen vollständiger und ordnungsgemäßer Übergabe gegenüber Frachtführern muss der KÄUFER gegen sich gelten lassen.

 

6. Versand, Gefahrübergang

6.1 Versandmittel und –weg sowie Verpackung sind der Wahl von TROIKA überlassen.
6.2 Das Risiko der Verschlechterung, des Untergangs oder des Verlustes der Waren geht wie folgt auf den KÄUFER über:
  • Im Falle der Auslieferung am Sitz von TROIKA („ex works“, Incoterms 2000), in dem Zeitpunkt, zu dem TROIKA den KÄUFER darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.
  • Im Falle des Versands durch TROIKA an einen anderen Ort, zu dem Zeitpunkt, in dem TROIKA die Ware dem Frachtführer übergibt oder die Bereitschaft dazu anzeigt.
  • Im Falle einer Vereinbarung, nach der TROIKA ausnahmsweise die Ware auf eigenes Risiko an einen anderen Ort als ihren Sitz zu liefern hat, im Zeitpunkt der Übergabe oder, wenn der KÄUFER sich im Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem TROIKA die Ware anbietet. TROIKA lagert in diesem Fall die Waren auf Kosten und Risiko des KÄUFERS.
 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Eigentum an den Waren geht nicht auf den KÄUFER über, bevor der gesamte Kaufpreis dafür sowie sämtliche sonstigen fälligen Kaufpreis- und Verzugszinsforderungen aus der Geschäftsverbindung vollständig beglichen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der KÄUFER Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Anerkennung eines Saldos heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Ware, an der TROIKA (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.2 Bis zur vollständigen Bezahlung ist TROIKA im Falle, dass sich der KÄUFER mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet, berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.
7.3 Der KÄUFER hat die Vorbehaltswaren zu jeder Zeit treuhänderisch und unentgeltlich für TROIKA getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter ordnungsgemäß, sicher, versichert und als das Eigentum von TROIKA gekennzeichnet aufzubewahren und zu lagern.
7.4 Werden Vorbehaltswaren mit Sachen, an denen TROIKA kein Eigentum hat, weiterverarbeitet oder in sonstiger Weise verbunden oder vermischt, so steht TROIKA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum von TROIKA durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt ihr der KÄUFER bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware. Für die entstandenen Teil- oder Miteigentumsrechte gelten wiederum die Regelungen für Vorbehaltsware.
7.5 Der KÄUFER darf die Vorbehaltswaren im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
7.6 Der KÄUFER tritt bereits jetzt sicherungshalber sämtliche Forderungen, die ihm aus der Nutzung oder Veräußerung entstehen, einschließlich etwaiger Versicherungs- oder Schadensersatzleistungen und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an TROIKA ab, die diese Abtretung annimmt.
7.7 Zur nochmaligen Abtretung der Forderung ist der KÄUFER nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist nur gestattet, wenn TROIKA dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort vom KÄUFER gehaltenen Konten angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von TROIKA übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wir die Forderung von TROIKA sofort fällig.
7.8 TROIKA ermächtigt den KÄUFER widerruflich, die abgetretenen Forderungen oder Leistungen auf eigenen Namen und Rechnung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der KÄUFER seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der KÄUFER ist auf Verlangen von TROIKA verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an TROIKA zu unterrichten – sofern TROIKA dies nicht selbst tut – und ihr die zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7.9 Jegliches aufgrund der Einzugsermächtigung empfangenes Entgelt oder sonstigen Gegenstand hat der KÄUFER treuhänderisch und unentgeltlich für TROIKA getrennt von seinem Vermögen und dem Dritter aufzubewahren. Sie dienen in gleichem Umfang wie die Vorbehaltsware der Sicherung von TROIKA.
7.10 Bei Zahlung durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf den Verkäufer über, sobald es der KÄUFER erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der KÄUFER TROIKA die hieraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus ab, die dies annimmt. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der KÄUFER sie für TROIKA verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an TROIKA abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an TROIKA herausgeben.
7.11 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das (Mit-) Eigentum von TROIKA hat der KÄUFER auf das Eigentum von TROIKA hinzuweisen und TROIKA unverzüglich zu benachrichtigen, damit TROIKA ihre Rechte geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, TROIKA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der KÄUFER. Im Fall der Nichterfüllung der Hinweis- oder Benachrichtigungspflicht haftet der KÄUFER für sämtliche TROIKA daraus entstehenden Schäden.
7.12 In der Zurücknahme oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch TROIKA liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
7.13 TROIKA verpflichtet sich auf Anforderung des KÄUFERS, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die TROIKA zustehenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft allein TROIKA.
 

8. Gewährleistung und Haftungsausschluss


Für Mängel i.S.v. § 434 BGB leistet TROIKA für verkaufte Waren Gewähr und haftet nach den folgenden Bestimmungen:

  • Der KÄUFER hat gelieferte Waren gemäß § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Rügen grundsätzlich unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen, in jedem Falle aber vor einer Weiterveräußerung oder Verarbeitung schriftlich zu erheben. Weitergehende gesetzliche Obliegenheiten bleiben unberührt.
  • Stellt der KÄUFER Mängel der Ware fest, so darf er nicht ohne Zustimmung von TROIKA darüber verfügen, wenn dadurch der Eintritt größerer Schäden droht.
  • Der KÄUFER ist verpflichtet, TROIKA die beanstandete Kaufsache oder Muster davon auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Weigerung entfällt die Gewährleistung. Ersetzte Sachen oder Teile gehen in das Eigentum von TROIKA über.
  • TROIKA haftet außer im Falle schriftlicher Erklärung nicht dafür, dass die Waren für einen bestimmten Zweck geeignet sind.
  • Für Fehler oder Schäden, die auf eine Beschreibung, Spezifikation, Konstruktion oder Konstruktionsunterlagen des KÄUFERs zurückgehen, sind Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen, es sei denn, dass deren Fehlerhaftigkeit für TROIKA ohne zusätzliche Prüfung erkennbar war. Das gleiche gilt für Fehler oder Schäden aufgrund von Teilen, Materialien oder sonstigen Ausrüstungsgegenständen, die der KÄUFER zur Verfügung gestellt hat oder die in dessen Auftrag von Dritten hergestellt wurden.
  • TROIKA leistet keine Gewähr und haftet nicht für Fehler oder Schäden, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch oder ähnlichen Handlungen durch den KÄUFER oder von ihm beauftragte Dritte entstehen.
  • Bei berechtigten Beanstandungen ist TROIKA berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des KÄUFERs die Art der Nacherfüllung ( Ersatzlieferung, Nachbesserung ) festzulegen. Nur, wenn die Nacherfüllung durch TROIKA fehlschlägt oder verweigert wird, kann der KÄUFER mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  • Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der KÄUFER den TROIKA unverzüglich zu informieren.
  • Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 und § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
  • Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit TROIKA abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
  • Für Schadensersatzansprüche gilt die allgemeine Haftungsbegrenzung nach der folgenden Nr. 9.
 

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des KÄUFERs (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz , in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des KÄUFERs ist damit nicht verbunden.
9.2 Diese Regelung gilt für den KÄUFER entsprechend.

10. Datenschutz

10.1 Der KÄUFER wird hiermit davon informiert, dass TROIKA die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.


11. Schutzrechte
 

11.1 Nach Entwürfen von TROIKA in deren Auftrag von Dritten gefertigte Musterstücke oder Zeichnungen dürfen in keinem Fall Dritten, insbesondere Mitbewerbern, zugänglich gemacht werden. Bei Missachtung dieser Pflicht haftet der KÄUFER für alle Nachteile, die TROIKA durch die Verwertung der Muster durch Nichtberechtigte entstehen.
11.2 Der KÄUFER haftet für etwaige Verletzungen fremder Schutzrechte, wenn die Herstellung und Lieferung von Gegenständen nach seinen Angaben durch TROIKA vorgenommen wurden. Er verpflichtet sich, TROIKA bei einer dadurch verursachten Verletzung der Schutzrechte Dritter unverzüglich von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und TROIKA sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung gegenüber Dritten oder im Rahmen der Beilegung solcher rechtlicher Auseinandersetzungen insbesondere durch erforderliche oder angemessene Aufwendungen entstehen.
11.3 Die von TROIKA hergestellten Gegenstände werden für ihre Werbung verwendet. Sollte der KÄUFER ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der für Ihn gefertigten Gegenstände haben, so trifft TROIKA eine entsprechende Verpflichtung nur, wenn spätestens bei Vertragsschluss eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird.

12. Werkzeuge

 

12.1 Werkzeuge für Sondermodelle, die von TROIKA oder in ihrem Auftrag von Dritten angefertigt werden, sind aufgrund Konstruktionsleistung und der Verwertung interner Fabrikationserfahrungen Eigentum von TROIKA, auch, wenn der KÄUFER hierfür (anteilig) die Kosten der Anfertigung trägt oder falls die Verwendung aufgrund entsprechender Vereinbarung ausschließlich für Bestellungen des KÄUFERs erfolgt. Die Aufbewahrung erfolgt freiwillig höchstens für zwei Jahre, wobei auch für im Eigentum des KÄUFERs stehende Werkzeuge nur eine Sorgfaltspflicht wie in eigenen Angelegenheiten geschuldet wird. Im Falle der Nichtbezahlung der gelieferten Ware hat TROIKA an den im Eigentum des KÄUFERs stehenden Werkzeugen ein Zurückbehaltungsrecht.

13. Verschiedenes, anwendbares Recht, Gerichtsstand


13.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit TROIKA verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgen. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck- oder Wechselklagen) mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von TROIKA. TROIKA ist nach ihrer Wahl auch berechtigt, an dem für den Sitz des KÄUFERS zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Im Falle der Abtretung von Forderungen durch TROIKA hat auch der Zessionar das Wahlrecht unter den Gerichtsständen.

 

Stand: 02/2018